Insolvenzrecht

Trotz Lohnpfändung landet mehr Geld auf dem P-Konto als der Freibetrag – was ist zu tun?

📅 Veröffentlicht am 01.06.2026
Viele Inhaber eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gehen davon aus, dass der von der Bank ausgewiesene Freibetrag die maximale Summe ist, die ihnen monatlich zur Verfügung stehen darf. Das ist jedoch nicht immer richtig.

Insbesondere dann, wenn bereits eine Pfändung des Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber erfolgt (sogenannte Pfändung „an der Quelle“), kann es vorkommen, dass auf dem P-Konto Beträge eingehen, die den ausgewiesenen Freibetrag übersteigen. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Einkommens bereits einbehalten und nur den unpfändbaren Anteil an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat.

Warum kann das problematisch werden?

Die kontoführende Bank erkennt in der Regel nicht automatisch, ob die eingehenden Beträge bereits im Rahmen einer Lohnpfändung geprüft wurden. Sie orientiert sich zunächst an den Schutzvorschriften des P-Kontos und dem dort hinterlegten Freibetrag.

Gehen daher höhere Beträge auf dem Konto ein, kann die Bank den über den Freibetrag hinausgehenden Teil vorläufig sperren oder an den pfändenden Gläubiger abführen, obwohl dieser Betrag möglicherweise bereits vollständig unpfändbar ist.

Was sollte der Kontoinhaber tun?

Wer feststellt, dass aufgrund einer bestehenden Lohn- oder Gehaltspfändung regelmäßig höhere unpfändbare Beträge auf dem P-Konto eingehen als durch den Freibetrag geschützt sind, sollte nicht abwarten.

Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht beziehungsweise – bei öffentlichen Gläubigern – bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu stellen. Ziel ist eine gerichtliche oder behördliche Freigabe der Beträge, die bereits im Rahmen der Einkommenspfändung als unpfändbar festgestellt wurden.

Hierzu sollten insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnung,
  • Nachweis über bestehende Lohn- oder Gehaltspfändungg,
  • Kontoauszüge sowie
  • gegebenenfalls witere Nachweise über die Herkunft der Zahlung

Wichtig: Nicht auf die Reaktion der Bank verlassen

Die Bank darf nicht eigenständig prüfen, welcher Teil eines Arbeitseinkommens bereits im Rahmen einer Lohnpfändung berücksichtigt wurde. Deshalb sollte der Kontoinhaber selbst aktiv werden und die notwendigen Freigaben rechtzeitig beantragen.

Werden die erforderlichen Schritte nicht unternommen, besteht das Risiko, dass eigentlich unpfändbare Beträge vorübergehend nicht verfügbar sind oder sogar an Gläubiger ausgekehrt werden.

Fazit

Besteht bereits eine Pfändung des Arbeitseinkommens und wird nur der unpfändbare Teil des Einkommens auf das P-Konto überwiesen, sollte geprüft werden, ob die monatlichen Zahlungseingänge den auf dem P-Konto eingerichteten Freibetrag übersteigen. Ist dies der Fall, kann eine zusätzliche gerichtliche oder behördliche Freigabe erforderlich sein, damit das bereits geschützte Einkommen auch auf dem Konto vollständig erhalten bleibt.

Eine frühzeitige Beratung und Antragstellung hilft, unnötige Einschränkungen beim Zugriff auf das eigene Einkommen zu vermeiden.

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